Satzung

Satzung Basisdemokratische Partei Deutschland

Landesverband Sachsen-Anhalt

(Stand 27.11.2021)

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland entschieden ab.

Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das geistige Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

I. Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet 

  • Der Landesverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis LV Sachsen-Anhalt.
  • Die Kreis-, Stadt- und Ortsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband XY) hintenangestellt. In der allgemeinen wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§ 2 Zweck

Der Zweck richtet sich nach der Bundessatzung.

§ 3 Konsensierung

Das Verfahren der Konsensierung regelt die Bundessatzung. 

§ 4 Sitz

  • Der Sitz des Landesverbandes ist Magdeburg.
  • Solange keine Landesgeschäftsstelle besteht, bestimmt der Vorstand die Postadresse.

§ 5 Gliederung des Landesverbandes

  • Der Landesverband untergliedert sich in Kreis-, Stadtverbände und Ortsverbände.
  • Bei der Gründung eines Kreis-, Stadtverbandes oder Ortsverbandes hat ein Mitglied des Landesvorstandes anwesend zu sein.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und auszugestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Bundessatzung.

§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

Die besondere Pflicht zur Verschwiegenheit regelt die Bundessatzung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung.

III. Organisation

§ 11 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand, die Landesarbeitsgruppen und das Landesschiedsgericht.

§ 12 Vorstand

  • Der Vorstand besteht mindestens aus:
    • Vorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Schatzmeister

Es können weitere Vorstände gewählt werden, deren Anzahl auf dem Parteitag bestimmt wird. Die weiteren Aufgabenbereiche werden auf dem Parteitag oder innerhalb des Vorstandes festgelegt. Der Landesvorstand sollte möglichst aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

  • Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den ordentlichen Landesparteitag gewählt.
  • Die Amtsdauer ist auf maximal 2 aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt. Nach einer Wartezeit von zwei Jahren können ehemalige Vorstandsmitglieder erneut kandidieren.
  • Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Landesverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf dem folgenden Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Treten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend ein neuer außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.
  • Der Vorstand benennt zwei Landesvertreter für den erweiterten Bundesvorstand. Diese müssen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landes für 2 Jahre. Er setzt die politischen und organisatorischen Beschlüsse der Untergliederungen um. Ein Hauptziel des Landesvorstandes ist, die Vernetzung der Untergliederungen zu ermöglichen und zu unterstützen.
  • Gegen die Ausgabenbeschlüsse kann der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung des beschlussfähigen Vorstandes.
  • Vorstandssitzungen sind gegenüber den Mitgliedern transparent und unter Berücksichtigung des Datenschutzes durchzuführen, Protokolle sind zeitnah dem gesamten Schwarm zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Vertretung

  • Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind gerichtlich für den Landesverband jeweils alleinvertretungsberechtigt. Außergerichtliche Geschäfte ab 500 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  • Durch Vorstandsbeschluss kann für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Landesverbandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragt werden.

§ 15 Landesparteitag

  • Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er wird als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einberufen.
  • Der ordentliche Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Er wird auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Kreisverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen zu. Die Einladung wird durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) zugestellt.
  • Anträge, die auf dem Landesparteitag behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher vorliegen (Anträge in elektronischer Form reichen). Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten des Landesparteitages behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn des Parteitags gestellt werden.
  • Ausschließlich der Landesparteitag beschließt über das Landesprogramm und Landessatzungsänderungen.
  • Die Tagesordnung des ordentlichen Landesparteitages enthält mindestens folgende Punkte:
    • die Feststellung der Beschlussfähigkeit
    • den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes
    • den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Landesvorstandes
    • benötigte Nachwahlen
    • turnusgemäße Wahlen der Ämter
    • die Beschlussfassung über gestellte Anträge
    • die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr
  • Landesparteitage sind öffentlich. Durch Beschluss des Landesparteitages kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagungsordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.
  • Der Landesparteitag wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Der Landesparteitag ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Amtsinhaber und Funktionsträger anwesend sind, wobei Arbeitsgruppenmitglieder nicht als Funktionsträger gelten. Er ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte, der zu Beginn des Parteitages festgestellten Teilnehmer anwesend sind.
  • Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Landesverbands.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
  • Die Beschlüsse des Landesparteitages sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
  • Ein außerordentlicher Landesparteitag muss auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Kreisverbänden oder mindestens einem Drittel der Landesverbandsmitglieder einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter vierzehn Tagen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Für einen außerordentlichen Landesparteitag bestehen keine Antragsfristen.

§ 16 Interne Landesarbeitsgruppen 

  • Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe mitarbeiten. Die Kreisvorstände informieren ihre Mitglieder über die Gründung von neuen Arbeitsgruppen und leiten die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
  • Neben den qualifizierten Arbeitsgruppenmitgliedern sollte ein Fachfremder die Arbeit der Gruppe begleiten, um die Verständlichkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
  • Jedes Mitglied in einer Arbeitsgruppe ist gleichberechtigt.
  • Jede Arbeitsgruppe wählt einen Sprecher, der dem Vorstand anzuzeigen ist.
  • Die Arbeitsgruppen sollen durch geeignete Tools die Schwarmintelligenz zur Entscheidungsfindung nutzen.

§ 17 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung) 

  • Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.
  • Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen.
  • Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich zulässig geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.

§ 17 a Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen regelt die Bundessatzung.

IV. Ordnungsmaßnahmen

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen regelt die Bundessatzung.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Änderungen dieser Satzung

  • Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfristen richten sich nach der Bundessatzung.
  • Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

§ 20 Auflösung und Verschmelzung

  • Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
  • Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.
  • Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Landesverbandes bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Textform). Er bedarf ferner der Zustimmung der Bundespartei.
  • Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Bundesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

§ 21 Verbindlichkeit dieser Satzung

  • Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Landesverbandes. Ihre eventuellen Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
  • Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.

§ 22 Schlussbestimmung

Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundessatzung.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.10.2020 in Osterburg (Altmark). Zuletzt geändert nach Beschlüssen auf dem ordentlichen Parteitag am 27.11.2021 in Meseberg (Altmark).

Anlagen: